Einem Mieter kann gegenüber seinem Vermieter wegen Fassadenschäden ein Instandsetzungsanspruch zustehen, wenn von der Mauer großflächig der Putz abfällt. Zwar kann der Anspruch in der Regel nicht mit optischen Beeinträchtigungen begründet werden. Sind jedoch bei schlechten Witterungsverhältnissen eine Durchfeuchtung der Wohnungswand und die Herabsetzung der Wärmedämmung zu erwarten, weil das ungeschützte Ziegelmauerwerk die Feuchtigkeit sehr gut leitet, und drohen dadurch erhöhte Heizkosten und Schimmelbildung, muss der Vermieter auf Verlangen geeignete Sanierungsmaßnahmen einleiten.
Urteil des LG Berlin vom 05.01.2009
Aktenzeichen: 67 S 270/07
RdW 2009, 420