Der Einbau eines Treppenlifts stellt eine bauliche Veränderung einer Eigentumswohnanlage dar und bedarf daher der Zustimmung aller beeinträchtigten Miteigentümer. Bei der Entscheidung sind die Interessen zwischen der zukünftigen Nutzbarkeit des Treppenhauses und dem Schweregrad der Gehbehinderung abzuwägen. In dem konkreten Fall stellte das Oberlandesgericht München fest, dass die Gehbehinderung des betroffenen Miteigentümers noch nicht jenen Grad erreicht hatte, der ihm nur unter Zuhilfenahme des geplanten Aufzugs das Erreichen und Verlassen seiner Wohnung ermöglicht.
Dem standen auch erhebliche Nachteile für die anderen Miteigentümer entgegen. Beim Einbau des Lifts hätten keine großen Gegenstände mehr in dem sehr schmalen Flur transportiert werden können. Außerdem hätte die Treppe während der Benutzung des Lifts von niemand anderem begangen werden können. Die Interessenabwägung fiel schließlich zugunsten der ablehnenden Miteigentümer aus. Das Gericht hielt jedoch eine andere Entscheidung für denkbar, wenn sich die Gehbehinderung des betroffenen Wohnungseigentümers weiter verschlechtern sollte.
Beschluss des OLG München vom 22.02.2009
Aktenzeichen: 34 Wx 066/07
MietRB 2009, 101