Wurde einem Hausmeister vom Verwalter einer Eigentumswohnanlage gekündigt, wird die Kündigung nicht dadurch unwirksam, dass der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Bestellung des Verwalters später wegen eines Formfehlers von einem Miteigentümer erfolgreich angefochten wird. Die Kündigung kann von der Gemeinschaft bzw. von dem hierzu beauftragten Verwalter auch noch im Kündigungsschutzverfahren genehmigt werden. Die Genehmigung ist ohne ausdrücklichen Ausspruch darin zu sehen, dass sich die Eigentümergemeinschaft gegen die Kündigungsschutzklage des Hausmeisters verteidigt.
Urteil des LAG München vom 29.04.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 952/08
NJW-Spezial 2009, 594