Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 Prozent seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
Urteil des BGH vom 27.05.2009
Aktenzeichen: XII ZR 111/08
NJW 2009, 2450
FamRZ 2009, 1207