Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Ein Ehepaar stritt im Scheidungsverfahren darüber, ob ein vom Ehemann für seine langjährige ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister bezogener Ehrensold in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Das Oberlandesgericht Koblenz verneinte dies mit der Begründung, dass Ehrenbeamten keine Versorgungsanwartschaften zustehen, da sie weder Dienstbezüge noch eine Versorgung erhalten. Bei einer Ehrenbesoldung handelt es sich vielmehr um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie einen Ausgleich für betragsmäßig im Einzelnen nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Beschluss des OLG Koblenz vom 20.07.2009
Aktenzeichen: 11 UF 641/08
FamFR 2009, 18