Ist eine Betreuung erforderlich, setzt das zuständige Vormundschaftsgericht entweder einen Berufsbetreuer oder einen ehrenamtlichen Betreuer ein. Ehrenamtliche Betreuungen werden vor allem von Angehörigen des Betroffenen übernommen. Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn ein zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeigneter und bereiter Angehöriger zur Verfügung steht. Auch eingeschränkte Sprachkenntnisse des Angehörigen sind kein Hinderungsgrund, wenn er in der Lage ist, seine unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mithilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheiten des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.
Beschluss des KG Berlin vom 28.04.2009
Aktenzeichen: 1 W 129/07
KGR Berlin 2009, 491