Hat das Familiengericht eine Unterhaltsklage eines Kindes durch ein rechtskräftiges Urteil wegen mangelnder Schlüssigkeit zurückgewiesen, steht dies einer erneuten Klageerhebung nicht entgegen, wenn sich die nunmehr geltend gemachten Unterhaltsansprüche ausschließlich auf einen Zeitraum nach Eintritt der Rechtskraft des ersten Urteils beziehen.
Urteil des OLG München vom 06.05.2009
Aktenzeichen: 12 UF 1832/08
OLGR München 2009, 676