Ein Unfallgeschädigter kann die durch die Schadensabwicklung meist zwangsläufig entstehenden Kosten wie z.B. für Porto, Telefon, Fahrten zur Werkstatt ohne Einzelnachweis mit einer Pauschale veranschlagen. Seit Jahren zahlen die meisten eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherungen einen Betrag von 25 Euro. Nun hat das Amtsgericht Frankfurt am Main einem Geschädigten 30 Euro zugesprochen. Dies wird mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten begründet.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 21.05.2009
Aktenzeichen: 29 C 1465/08-46
DAR 2009, 468