Ein vom Unfallgeschädigten beauftragter Sachverständiger legt bei seiner Kalkulation stets die von einer Fachwerkstatt berechneten Preise zugrunde. Hiergegen wenden sich die Haftpflichtversicherungen zunehmend dadurch, dass sie den Geschädigten auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und dabei gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen.
Betroffene Geschädigte können dem nun ein Urteil des Landgerichts Heidelberg entgegenhalten, wonach sich die objektiv erforderlichen Kosten für die Reparatur eines beschädigten Kraftfahrzeugs auch bei fiktiver Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach den Sätzen für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt bestimmen.
Urteil des LG Heidelberg vom 30.07.2009
Aktenzeichen: 2 S 11/09
JURIS