Ein Unfallgeschädigter hatte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für rund einen Monat einen Klein-Lkw angemietet, um die Reparaturzeit seines beschädigten Fahrzeugs zu überbrücken. Entsprechend dem vereinbarten Miettarif verlangte er hierfür rund 5.400 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete aber nur rund 3.800 Euro als ortsübliche Mietwagenkosten.
Der Mieter nahm daraufhin das Mietwagenunternehmen hinsichtlich des Differenzbetrags in Anspruch. Das Landgericht Coburg gab der Klage mit der Begründung statt, der Autovermieter hätte den Mieter darüber aufklären müssen, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag übernimmt.
Urteil des LG Coburg vom 22.12.2008
Aktenzeichen: 14 O 492/08
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