Fast täglich flattern Werbeschreiben insbesondere von Versandhandelsunternehmen mit äußerst vollmundigen Versprechen und Gewinnankündigungen in die Haushalte. Wird durch die Gesamtgestaltung des Werbeschreibens beim Empfänger der Eindruck erweckt, er werde einen ihm zuerkannten Gewinn erhalten, kann sich hieraus durchaus ein einklagbarer Anspruch ergeben. Eine Reihe derartiger Verfahren wurden bereits zugunsten von Verbrauchern entschieden. Auf einem anderen Blatt steht, ob Ansprüche aus diesen Urteilen auch vollstreckt werden können.
Steht von Anfang an fest, dass ein Anspruch gegen das beklagte Unternehmen nicht realisiert werden kann, kann das Gericht trotz durchaus bestehender Erfolgsaussichten dem mittellosen Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe versagen. Befindet sich die beklagte Firma im Ausland (hier Schweiz) und unterhält dort lediglich eine Briefkastenadresse, erscheint eine Klageerhebung mutwillig und muss nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
Urteil des OLG Koblenz vom 30.04.2009
Aktenzeichen: 5 W 282/09
MDR 2009, 825
OLGR Koblenz 2009, 621