Auch wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier einer Kommanditgesellschaft) zwar grundsätzlich – wie es das Oberlandesgericht Stuttgart ausdrückt – die „Herren der Gesellschaft“ sind, besitzen sie keine umfassende Beschlusskompetenz. Diese findet ihre Grenzen bei Maßnahmen der Geschäftsführung.
In dem entschiedenen Fall ging es um ein bestimmtes Konzept zur Unternehmensfinanzierung. Das Gericht sah die Voraussetzungen eines außergewöhnlichen Geschäfts für nicht gegeben an. Eine Einflussnahme der Gesellschafter wäre daher nur im Wege einer vorherigen Änderung des Gesellschaftsvertrags und nicht durch den angefochtenen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter zulässig gewesen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.03.2009
Aktenzeichen: 14 U 7/08
Pressemitteilung des OLG Stuttgart