Ein Hersteller von Treppenliften warb mit folgender Aktion: „Wir schenken Ihnen 900 Euro! Ihr persönlicher Gutschein 900 Euro. Ihren persönlichen Gutschein können Sie beim Kauf eines Treppenliftes bis zum (Datumsangabe) bei Ihrem B-Fachberater einlösen. Gilt nur für Neuverträge. Pro Kauf maximal ein Gutschein einlösbar. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.“
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Verkaufsförderungsmaßnahme für wettbewerbswidrig. Die Werbung beschränkte sich allein auf den in Aussicht gestellten Preisnachlass. Der Verkaufspreis der angebotenen Treppenlifte blieb hingegen völlig offen. Der Verbraucher wurde somit völlig im Unklaren darüber gelassen, welchen Einlösewert der Gutschein in Relation zum Kaufpreis letztendlich hat. Zu einer klaren und eindeutigen Einschätzung des Preisnachlasses wäre die Angabe der Preise jedenfalls der Größenordnung nach erforderlich gewesen.
Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2009
Aktenzeichen: 4 U 154/08
RdW 2009 509