Häufig soll die zur Sicherung eines gewährten Bankdarlehens von einem Dritten bestellte Grundschuld auch künftige Ansprüche des Kreditgebers, insbesondere aus einem Kontokorrentkredit gegen den Hauptschuldner (Kreditnehmer) sichern. Zur Wirksamkeit einer derartigen Ausdehnung des Sicherungszwecks muss der Sicherungsgeber, d. h. der Besteller der Grundschuld, hierauf ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen werden. Ein lediglich formularmäßiger Hinweis genügt dazu nicht.
Urteil des OLG Celle vom 24.10.2007
Aktenzeichen: 3 U 97/07
Pressemitteilung des OLG Celle