Hat ein Verbraucher nach Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrags (insb. Bestellung im Internet oder per Katalog) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, ist die gleichwohl erfolgte Zusendung unbestellter Waren und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Eine Leistungserbringung entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Kunden stellt sowohl eine unzumutbare Belästigung als auch eine reißerische Werbung dar.
Urteil des OLG Koblenz vom 17.06.2009
Aktenzeichen: 9 U 120/09
JurPC Web-Dok. 224/2009