Der Bundesgerichtshof zeigt in einer Entscheidung über eine unzulässige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Flash-Präsentation-Programms die Möglichkeit der Schadensersatzberechnung durch den Urheberrechtsinhaber auf. Er kann entweder seinen entgangenen Gewinn berechnen, die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen oder eine angemessene Lizenzgebühr in Ansatz bringen. Bei der letztgenannten Variante ist der Urheber nicht gehindert, nach seinem eigenen Lizenzmodell abzurechnen, das er tatsächlich am Markt verwendet und das bereits eine gewisse Marktdurchsetzung aufweisen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die daraus folgenden Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind.
Urteil des BGH 26.03.2009
Aktenzeichen: I ZR 44/06
WRP 2009, 847
GRUR 2009, 660