Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person (hier Boris Becker) auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie lediglich dem Zweck dient, die Fachöffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung in Form einer sogenannten Nullnummer zu informieren. Der ehemalige Tennisprofi war der Ansicht, der beklagte Verlag habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in der Werbekampagne für eine neue Sonntagszeitung sein Recht am eigenen Bild verletzt. Er verlangte daher die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395 Euro. Das zuständige Landgericht reduzierte den Klagebetrag auf 1,2 Mio. Euro. Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz dem Grunde nach bestätigt. Der Bundesgerichtshof folgte dem nur teilweise.
Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abdrucks des Bildes eines Prominenten bedarf einer Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Persönlichkeit und dem vom Verwender wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Werbung war in diesem Fall nicht zu vergleichen mit einer Werbung, die in einer wirklich erschienen Ausgabe einer Zeitung abgebildet ist. Eine Person der Zeitgeschichte muss eine solche Werbung jedenfalls in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinnehmen, wenn der Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich sind.
Die Bundesrichter kreideten dem Verlag jedoch an, dass sie die Testausgabe mit der Abbildung von Boris Becker auch noch verwendete, als bereits die erste reguläre Ausgabe der Sonntagszeitung erschienen war. Ab diesem Zeitpunkt hätte kein Anlass mehr bestanden, mit der Nullnummer zu werben. Insoweit steht dem Abgebildeten in jedem Fall eine fiktive Lizenzgebühr zu, über deren Höhe nun die Vorinstanz zu entscheiden hat. Sie wird nach den Feststellungen des BGH sicherlich geringer ausfallen, als in erster Instanz zugesprochen.
Urteil des BGH vom 29.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 65/07
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