Anbieterdaten (Impressum) im Sinne des § 5 TMG müssen auf einer Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ist auf einer Auktionsplattform ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum unter der Überschrift „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ nur unvollständig vorhanden (fehlende Kommunikationsdaten), wohl aber auf der „Mich-Seite“, ist dies nicht ausreichend. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kommt es auf die insoweit zutreffenden Angaben auf der „Mich-Seite“ nicht mehr an, da ein durchschnittlicher Nutzer nach Anklicken des Links „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ keine Veranlassung mehr sieht, noch an einer anderen Stelle nach dem Link zum Impressum und ggf. einer weiteren Informationsseite zu suchen. Vielmehr wäre es reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang noch auf die Angaben der „Mich-Seite“ gelangen würde.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009
Aktenzeichen: 4 U 11/09
JurPC Web-Dok. 216/2009