Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr stellt eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, wenn der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit einer solchen Beschränkung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und diese zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist. Da die Beschränkung auf das erste Beschäftigungsjahr typischerweise Mitarbeiter höheren Alters bei der Stellenbesetzung ausschließt, liegt eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters vor. Das Bundesarbeitsgericht gab somit dem Antrag des Betriebsrats statt, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in der internen Stellenausschreibung auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten.
Beschluss des BAG vom 18.08.2009
Aktenzeichen: 1 ABR 47/08
RdW Heft 18/2009, Seite V
NZG 2009, 1065