Ein Arbeitgeber stellte eine Mitarbeiterin nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung „ab sofort bis auf Widerruf unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung ihres Resturlaubsanspruchs und des Guthabens auf dem Gleitzeit-/Freizeitkonto von jeglicher Arbeit frei.“ Der gekündigten Arbeitnehmerin standen im Zeitpunkt der Freistellung noch sechs Urlaubstage für 2006 zu; ferner verfügte sie über ein Arbeitszeitguthaben. Sie wandte sich gegen die Anrechnung der ihr zustehenden freien Tage während der Freistellungsphase.
Ihre Klage hatte jedoch nur teilweise Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Ein Urlaubsanspruch erlischt nur bei unwiderruflicher Freistellung. Jedoch darf der Arbeitgeber einen sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.
Urteil des BAG vom 19.05.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 433/08
Der Betrieb 2009, 2103