Arbeitnehmer müssen auch bei Diebstählen geringwertiger Sachen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Jedoch ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der seitens des Arbeitnehmers insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein bisheriges Verhalten und die persönlichen Folgen einer Kündigung zu berücksichtigen sind. So erklärte das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters eines Bäckereibetriebes, weil dieser ein von ihm gekauftes Brötchen mit Brotaufstrich seines Arbeitgebers versehen hatte, für unwirksam.
Urteil des LAG Hamm vom 18.09.2009
Aktenzeichen: 13 SA 640/09
Betriebs-Berater 2009, 2141