Wer neben dem Arbeitslosengeld Einkünfte bezieht und diese auch ordnungsgemäß bei seiner Steuererklärung angibt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt entsprechende Auskünfte an die Arbeitsagentur weitergibt. Der Bundesfinanzhof hält diese Praxis selbst dann für zulässig, wenn kein konkreter Verdacht eines Leistungsmissbrauchs besteht. Ausreichend ist vielmehr, dass nach Angaben der Arbeitsagentur die Informationen für eine Rückforderungsentscheidung erheblich sein können.
Urteil des BFH vom 04.10.2007
Aktenzeichen: VII B 110/07
Betriebs-Berater 2007, 2502