Ein Arbeitsvertrag enthielt u.a. die Regelung, wonach das vom Arbeitgeber bezahlte 13. Monatsgehalt zurückzuzahlen ist, „wenn das Arbeitsverhältnis aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb von drei Monaten nach diesen Zeitpunkten aufgelöst wird.“ Der Arbeitgeber verweigerte unter Berufung auf diese Klausel einer Angestellten, die zum 31.12. gekündigt hatte, die Zahlung der Sondervergütung.
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zog letztlich der Arbeitgeber den Kürzeren, wobei ihm die unklare Formulierung des Arbeitsvertrags zum Verhängnis wurde. Die Rückzahlungsklausel konnte zum einen bedeuten, dass der Arbeitnehmer nur dann den Zahlungsanspruch verliert, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldhaft verursacht hat. Es konnte aber auch gemeint sein, dass der Anspruch verloren geht, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf eine fristgemäße Kündigung Gebrauch macht. Das Gericht ging von der für den Arbeitnehmer günstigeren Variante aus. Da somit der Ausspruch einer Eigenkündigung nicht als „Vertretenmüssen“ anzusehen war, bestand der Anspruch auf Zahlung des 13. Gehalts fort. Unklarheiten in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, gehen stets zu dessen Lasten.
Urteil LAG Düsseldorf vom 22.04.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 1628/08
AuA 2009, 544