Wegen der überragenden Marktbedeutung der Marke VW und der ansonsten bestehenden Benachteiligung gegenüber Mitbewerbern musste die Vergabestelle Denic eG nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (11 U 32/04 (Kart)) dem Automobilkonzern in Abweichung von der Regel, keine aus lediglich zwei Zeichen bestehenden Domains zu vergeben, die begehrte Domain „www.vw.de“ zuteilen.
In einer neueren Entscheidung lehnt nun das Landgericht Frankfurt am Main eine Ausweitung dieser Ausnahmeregelung ab. Danach kann die Eintragung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Domainnamens, der der Abkürzung eines Kfz-Kennzeichens entspricht, abgelehnt werden. Der Grund für die Ablehnung besteht darin, dass nach den Richtlinien der Denic eG die Abkürzungen der Kfz-Kennzeichen zukünftig zum Zwecke der Regionalisierung des Domainnamen-Systems als Second-Level-Domains vergeben werden sollen mit der Möglichkeit, die Registrierung von Domains dann auf dem Third-Level herbeizuführen. Dieser Planung würde die Zulassung von Second-Level-Domains, die alleine aus dem Kfz-Kennzeichen gebildet werden, widersprechen. Die Denic eG darf somit die Eintragung derartiger Domains weiterhin ablehnen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 07.01.2009
AKtenzeichen: 2-06 O 362/08
JurPCWeb-Dok. 230/2009