Ein Verbraucher versuchte vergeblich, von ihm ursprünglich gestattete Werbezusendungen eines Internetanbieters zu stoppen. Mehrmals wurde ihm auch zugesichert, aus dem Verteiler gestrichen zu sein. Gleichwohl nahmen die Werbe-E-Mails kein Ende. Selbst eine Abmahnung mit Klageandrohung hatte keinen Erfolg.
Schließlich sprach das Landgericht Lübeck eine entsprechende Unterlassungsverfügung gegen den Unternehmer aus. Das Gericht sah die Unzumutbarkeits- und Lästigkeitsgrenze überschritten. Der durch die unerwünschten E-Mails belästigte Verbraucher musste sich auch nicht – wie vom Prozessgegner vorgebracht – darauf verweisen lassen, er hätte die weiteren Werbesendungen durch Aufnahme des Absenders in seinen Spamfilter unterbinden können.
Beschluss des LG Lübeck vom 10.07.2009
Aktenzeichen: 14 T 62/09
ITBR 2009, 218