Ein Sparkassenkunde wehrte sich gegen die Abtretung der gegen ihn bestehenden Darlehensforderung an ein Inkassounternehmen. Derartige Abtretungen werden insbesondere bei „notleidenden“ Darlehen und Krediten zunehmend auch von Sparkassen vorgenommen.
Wie bereits in einem früheren Urteil, bei dem es um die Forderungsabtretung durch eine Bank ging (XI ZR 195/05), spielten für den Bundesgerichtshof etwaige mit der Abtretung einhergehende Rechtsverstöße für die Wirksamkeit der Forderungsabtretung keine Rolle, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Der Darlehensschuldner muss sich daher künftig mit dem „neuen“ Darlehensgläubiger auseinandersetzen.
Urteil des BGH vom 27.10.2009
Aktenzeichen: XI ZR 225/08
Betriebs-Berater 2009, 2489