Der Mieter von Gewerberäumen kann vom Vermieter verlangen, dass die Hauseingangstür während der gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet bleibt und den Kunden nicht erst auf Klingeln über eine Schließanlage Zugang gewährt werden muss. Dies gehört – so das Landgericht Itzehoe – zum vertragsgemäßen Gebrauch eines gewerblichen Mietobjekts.
Urteil des LG Itzehoe vom 09.07.2009
Aktenzeichen: 7 O 191/08
JURIS