Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die von einem Journalisten in einer Fernsehdiskussion über ein Strafverfahren getätigte Äußerung „durchgeknallter Staatsanwalt“ nicht zwingend eine Beleidigung darstellt.
Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung wird erst dann zu einer von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckten Schmähkritik, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Auch wenn der Bezeichnung „durchgeknallt“ ehrverletzender Gehalt zukommt, muss bei Beurteilung einer schmähenden Wirkung der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Äußerung fällt. Der Zusammenhang der Äußerung mit der Kritik an der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft sprach hier gegen die Annahme, dass der Journalist dem betroffenen Staatsanwalt pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines Sachanliegens habe diffamieren wollen. Im Ergebnis war die Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellte keine Beleidigung dar.
Urteil des BVerfG vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2272/04
WRP 2009, 943