Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Unternehmen, die sich gegen einen aus ihrer Sicht unrechtmäßigen Steuerbescheid wehren. Ein Unternehmen legte gegen einen Umsatzsteuerbescheid über 173.000 Euro Einspruch ein und beantragte bis zur Entscheidung die „Aussetzung der Vollziehung“. Das Finanzamt verlangte daraufhin von dem Unternehmen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Steuerfestsetzung, zu deren Zahlung der Betrieb wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage war.
Die Verfassungsrichter sehen es als unverhältnismäßig an, die Aussetzung der Vollziehung zu verweigern, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen. Mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung kann auch dann eine unbillige Härte verbunden sein, wenn Steuerforderungen im Raume stehen, die – wie die Umsatzsteuer – laufend anfallen. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall das steuerpflichtige Unternehmen laufende Erlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen kann.
Beschluss des BVerfG vom 22.09.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 1305/09
DStR 2009, 2146