Eine Eigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, gegenüber dem Besucher einer Wohnungseigentümerin wegen angeblicher Störung der Nachtruhe ein Hausverbot auszusprechen. Eine derartige Maßnahme verstößt gegen den grundrechtlich garantierten Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Eine Eigentümergemeinschaft kann vielmehr von dem betreffenden Wohnungseigentümer nur die Unterlassung der Störungen verlangen, wobei es grundsätzlich diesem selbst überlassen bleiben muss, welche Mittel er einsetzt, um den Anspruch zu erfüllen. In besonders gravierenden Fällen kann nach vorheriger Abmahnung eine Entziehung des Wohnungseigentums in Betracht kommen.
Urteil des BVerfG vom 06.10.2009
Akenzeichen: 2 BvR 693/09
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