Private Haushalte sind verpflichtet, ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (z.B. Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Eine Entsorgung des Altpapiers durch einen gewerblichen Verwertungsbetrieb ist danach nicht erlaubt.
Das überwiegende öffentliche Interesse der Kommune an der Überlassung des gesamten Hausmülls und der anfallenden Wertstoffe ist durch gewerbliche Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems beeinträchtigt, sondern schon dann, wenn die gewerbliche Sammlungstätigkeit mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat.
Urteil des BVerwG vom 18.06.2009
Aktenzeichen: 7 C 16/08
RdW Heft 17/2009, Seite III:
IR 2009, 214