Auch bei einer erheblichen Verzögerung der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens steht dem Geschädigten kein einklagbarer Anspruch auf eine mit Gründen versehene Antwort auf die vorläufige Bezifferung seines Unfallschadens zu. Er kann ab Verzugseintritt lediglich eine Verzinsung seines Anspruchs verlangen und die Zinsen zusammen mit seinen sonstigen Ansprüchen einklagen. Daneben kann er wegen der Verzögerung auch die Versicherungsaufsicht anrufen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 14.08.2009
Aktenzeichen: 19 W 47/09
NJW-Spezial 2009, 634