Eine im Rahmen einer privaten Unfallversicherung enthaltene „Erweiterte Alkoholklausel“, wonach Unfälle infolge von Trunkenheit zwar mitversichert sind, „bei Fahren von Kraftfahrzeugen“ Versicherungsschutz jedoch nur bis 1,3 Promille gewährt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Kollidiert der Versicherte mit 1,5 Promille mit seinem Kraftfahrzeug mit der Leitplanke einer Autobahn und wird er nach Verlassen des Wagens von einem anderen Kraftfahrzeug erfasst und dabei schwer verletzt, genießt er keinen Unfallversicherungsschutz.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 249/08
DAR 2009, 528
VersR 2009, 1109