Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen zur Modernisierung und Instandhaltung präzisiert, die bis zu einem Jahresbetrag von 600 Euro bei der Einkommensteuer abgezogen werden können:
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, Wegen, Reparatur oder Austausch von Heizkörpern, Bodenbelägen, Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen Fenstern und Türen (innen und außen), Modernisierung oder Austausch der Einbauküche und des Badezimmers, aber auch Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Auch Aufwendungen für die Gartengestaltung und die Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutz- und Fernsehempfangsanlagen) sind begünstigt.
Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG vom 26.10.2007
IV C 4 – S 2296-b/07/0003