Ein an Krebs im Endstadium erkrankter Mann heiratete am Krankenbett seine langjährige Lebensgefährtin und setzte sie als seine Alleinerbin ein. Wenige Wochen nach der Heirat starb er. Der Rentenversicherungsträger lehnte die beantragte Witwenrente mit der Begründung ab, es habe sich offensichtlich um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung. Stirbt ein Rentenversicherter innerhalb eines Jahres nach der Heirat, wird nach dem Gesetz vermutet, dass die Ehe zur Versorgung des Partners geschlossen wurde. Dann wird keine Witwenrente gewährt. Die Witwe konnte die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ nicht widerlegen. Vielmehr sprachen der Zeitpunkt (nach Abbruch einer erfolglosen Chemotherapie) und die Umstände der Heirat gegen die behauptete Absicht der Sicherstellung einer längerfristigen Pflege des Verstorbenen. Egal war insbesondere Dauer und Intensität der Partnerschaft. Unkonkret geäußerten Heiratsabsichten schon vor der Erkrankung maß das Gericht keine Bedeutung zu. Im Ergebnis bestand kein Anspruch auf Witwenrente.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.06.2009
Aktenzeichen: L 10 KN 51/06
Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt