Krankenkassen müssen behinderte Versicherte so versorgen, dass sie sich im Umfeld ihrer Wohnung möglichst selbstständig bewegen können. Daher darf die Erstattung der Kosten für einen elektrischen Rollstuhl nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es stünden genügend Angehörige zur Verfügung, die den Behinderten mit einem normalen Rollstuhl schieben könnten.
Urteil des BSG vom 12.08.2009
Aktenzeichen: B 3 KR 8/08 R
RegNr 29209