Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte darüber zu befinden, an wen sich ein Reisekunde im Falle von Mängelansprüchen bei einer online gebuchten Reise halten muss.
Der Betreiber einer Buchungsplattform im Internet, der keine Reisen im eigenen Namen anbietet, sondern nur vermittelt, ist weder Reiseveranstalter noch Leistungsträger, sondern wie ein „online-Reisebüro“ lediglich als Reisevermittler anzusehen, sofern der Kunde hierauf mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde. Der Reisekunde kann daher keine Ansprüche gegen den Plattformbetreiber wegen Reisemängeln geltend machen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 28.09.2009
Aktenzeichen: 16 U 238/08
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main