Unterlässt es ein Reiseveranstalter, seinen Kunden vor dessen Reiseantritt auf einen bereits vorhandenen und ihm bekannten Reisemangel (hier massive Lärmbelästigung durch Baulärm und ein Technofestival) hinzuweisen, so begründet der fehlende Hinweis für sich keinen weiteren Reisemangel wegen Verletzung einer den Reiseveranstalter treffenden Informationspflicht. Der betroffene Kunde kann daher den Reisepreis über die Minderung wegen des eigentlichen Reisemangels hinaus nicht nochmals wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht mindern. Eine solche doppelte Disziplinierungsfunktion ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Beschluss des OLG Celle vom 23.03.2009
Aktenzeichen: 11 U 45/09
OLGR Celle 2009, 369
RRa 2009, 174