Die Deutsche Bundesbank muss eine beschädigte Banknote nur ersetzen, wenn die vorgelegten Teile mindestens 50 Prozent einer Euro-Banknote darstellen oder – wenn die Banknotenteile 50 Prozent oder weniger einer Euro-Banknote ergeben – die Vernichtung der restlichen Banknotenteile aber nachgewiesen ist. Dieser Nachweis misslang einem Mann, der Teile eines 500 Euro Scheins vorlegte und behauptete, seine Katze habe den Rest des Scheins verschluckt. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass die vorgelegten Scheinfragmente mindestens von zwei verschiedenen Banknoten herrührten. Im Übrigen hätten zumindest Reste des angeblich verschluckten Geldscheins noch in den Exkrementen der Katze vorhanden sein müssen. Die Bank verweigerte letztlich den Ersatz der Banknote.
Hinweis: Ein solches Täuschungsmanöver kann durchaus als strafbarer Betrugsversuch gewertet werden.
Urteil des VG Frankfurt vom 28.05.2009
Aktenzeichen: 1 K 2838/08.F
NJW Heft 37/2009, Seite X