Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine „Fahrtätigkeit“ dar. Er ist daher steuerlich nicht mit der Auswärtstätigkeit eines Berufskraftfahrers gleichzusetzen. Mit dieser Begründung wies der Bundesfinanzhof die Klage eines Arbeiters ab, der in einem flächenmäßig kilometerweit ausgedehnten Kalibergwerk arbeitet und täglich mit seinem Radlader große Strecken zurücklegen muss. Ein Abzug von Verpflegungskosten kam für das Gericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Mann wegen der Temperaturen unter Tage von bis zu 50 Grad nach seinen Angaben „hochwertige und damit teurere Lebensmittel“ benötige.
Urteil des BFH vom 18.06.2009
Aktenzeichen: VI R 61/06
Der Betrieb 2009, 2188