Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauträgers enthielten die Klausel, wonach in jedem Fall nur die erbrachten Leistungen des beauftragten Handwerkers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind. Nachdem der Handwerker, ein Fußbodenverlegebetrieb, einen Teil der ursprünglich vereinbarten Leistungen erbracht hatte, kündigte der Auftraggeber, weil er sich entschlossen hatte, nur eine geringere Fläche mit Parkett verlegen zu lassen. Der Handwerker verlangte einen Ausgleich für die vertraglich vereinbarten, aber nicht ausgeführten Arbeiten. Der Auftraggeber berief sich demgegenüber auf seine AGB.
Der Bundesgerichtshof erklärte die vom Auftraggeber verwendete Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam und sprach dem Handwerker einen Erstattungsanspruch zu. Ein „freies” Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Nichtvorliegen besonderer Umstände ist nach Treu und Glauben nur gerechtfertigt, wenn dem Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen.
Urteil des BGH vom 12.07.2007
Aktenzeichen: VII ZR 154/06
BGHR 2007, 1069