Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tag in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt hierin kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO. Das Finanzamt hat daher die durch den Wertpapierverkauf entstandenen Verluste bei der sogenannten einheitlichen und gesonderten Feststellung steuermindernd zu berücksichtigen.
Urteil des BFH vom 25.08.2009
Aktenzeichen: IX R 60/07
Der Betrieb 2009, 2354