Die Besucherin eines Kaufhauses übersah am Eingang die geschlossene Glastür und zog sich erhebliche Gesichts- und Kopfverletzungen zu. Sie nahm den Inhaber des Kaufhauses vergeblich auf Schadensersatz in Anspruch. Ist – wie hier – die Tür durch Aufkleber über Öffnungszeiten, Rauchverbot, akzeptierte Scheckkarten etc. und auffällige Metallgriffe erkennbar, ist ein solcher Unfall allein auf die Unachtsamkeit des Kunden zurückzuführen. Im Übrigen muss ein Besucher eines Kaufhauses in dessen Eingangsbereich mit dem Vorhandensein von Glastüren rechnen und darf nicht sorglos darauf vertrauen, dass er den Eingang ungehindert passieren kann.
Urteil des AG München vom 26.03.2009
Aktenzeichen: 172 C 1190/09
Wirtschaftswoche Heft 47/2009, Seite 105