Geschäftsführerdienstverträge und Arbeitsverträge von Mitarbeitern in Führungspositionen enthalten üblicherweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote gemäß §§ 74 ff. HBG. Wird das Dienstverhältnis durch den Insolvenzverwalter gekündigt, so steht einem Geschäftsführer trotz vertraglichen Verweises auf die §§ 74 ff. HBG keine Karenzentschädigung zu, es sei denn, der Insolvenzverwalter fordert ausdrücklich die Erfüllung der Wettbewerbsabrede.
Beschluss des BGH vom 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 61/06
Der Betrieb 2009, 2541
WM 2009, 2185