Ein GmbH-Geschäftsführer hatte mehrere große Investitionen getätigt, die zu einer erheblichen Verschuldung der Gesellschaft führten. Noch bevor die Tragweite seiner Entscheidungen abzuschätzen war, führte er einen Beschluss über seine Entlastung herbei. Der Bundesgerichtshof hielt die Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers für treuwidrig und damit unwirksam. Die Entlastung des Geschäftsführers wurde zu einem Zeitpunkt erzwungen, zu dem die Gesellschafter zwar von der Pflichtverletzung erfahren hatten, aber noch nicht beurteilen konnten, ob der Gesellschaft ein Schaden zugefügt wurde, und sie nur dazu diente, den Geschäftsführer der Verantwortung für sein Verhalten zu entziehen und eine weitere Untersuchung zu verhindern.
Beschluss des BGH vom 04.05.2009
Aktenzeichen: II ZR 169/07
NJW-Spezial 2009, 736