Macht ein Darlehensgeber seinen Rückzahlungsanspruch im Klageweg geltend, genügt es nicht, wenn der Schuldner zum Nachweis der angeblichen Rückzahlung Kopien von Quittungen vorlegt. Vor Gericht sind nur Originalurkunden beweiskräftig. Die Vorlage einer Kopie ist nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Prozessgegner die Echtheit der Urkunde und die Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestreitet. Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr behauptete der klagende Darlehensgeber die Fälschung der vom Darlehensnehmer vorgelegten Beweise. Dieser wurde letztlich zur Zahlung verurteilt.
Beschluss des OLG Schleswig vom 11.09.2009
Aktenzeichen: 3 U 85/08
OLGR Schleswig 2009, 921