Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die urheberrechtliche Zulässigkeit von Vervielfältigungen geschützter Werke zum privaten Gebrauch. Danach sind nach § 53 Abs. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen von Audio- oder Videostücken durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch zulässig, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen und keine rechtswidrige Vorlage benutzt wird.
Hinweise: In der Praxis wird überwiegend davon ausgegangen, dass sieben zu rein privaten Zwecken gefertigte Kopien eines rechtmäßig erworbenen Ton- oder Bildträgers noch gestattet sind. Vervielfältigungen von Dateien, die aus illegalen Tauschbörsen herrühren, bleiben auch nach dieser Entscheidung verboten.
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.10.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 3479/08
jurisPR-ITR 23/2009, Anm. 3
K&R 2009, 795