Tätigkeiten eines Arbeitnehmers im Betrieb des Ehegatten in der Zeit eines genehmigten Urlaubs sind grundsätzlich als zulässige Familienmithilfe anzusehen. Nach der Rechtsprechung liegt ein Widerspruch zum Urlaubszweck nur dann vor, wenn die bezahlte Freizeit dazu genutzt werden soll, die Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft durch Aufnahme eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen.
Dies verneinte das Landesarbeitsgericht Köln im Fall einer angestellten Bürokauffrau, die ihren Ehemann während ihres genehmigten Urlaubs in der Zeit vom 1. bis 24. Dezember in dessen Verkaufsstand auf dem örtlichen Weihnachtsmarkt unterstützt hatte und der deshalb von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Gericht verneinte auch eine besondere Gesundheitsgefährdung durch die Kälteeinwirkung. Da sich der Umfang der Tätigkeit im Rahmen des Üblichen hielt, konnte das Gericht keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten feststellen. Das Gericht erklärte die ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Urteil des LAG Köln vom 21.09.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 674/09
AA 2009, 216