Ein Jungunternehmer kann sich seiner Einberufung nicht mit der Begründung entziehen, er sei für seinen Betrieb unentbehrlich und die Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes hätte die Mittellosigkeit seiner Familie zur Folge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der junge Mann schon zum Zeitpunkt der Firmengründung gewusst hat, dass er zum Militärdienst herangezogen wird.
Beschluss des VG Koblenz vom 23.11.2007
Aktenzeichen: 7 L 1837/07.KO
Handelsblatt vom 19.12.2007