Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten „Online-Tarifs“ lediglich eine Onlinerechnung erhält, die im Internetportal des Anbieters bereitgestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, stellt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine unangemessene Benachteiligung dar.
Urteil des BGH vom 16.07.2009
Aktenzeichen: III ZR 299/08
Der Betrieb 2009, 2036
WRP 2009, 1260